Vereinssatzung des Studientags Materialwissenschaft und Werkstofftechnik - StMW e.V. vom 25.06.2007


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Studientag Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (StMW). Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen eingetragen werden.

(2) Nach erfolgter Eintragung wird der Name um den Zusatz „eingetragener Verein" erweitert. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere im Bereich der Lehre an Hochschulen. Dem Satzungszweck wird zum Beispiel entsprochen durch:

  • Beratung über Angelegenheiten von Lehre und Forschung auf materialwissenschaftlichen und werkstofftechnischen Fachgebieten sowie die inhaltliche Vertretung der daraus resultierenden Belange gegenüber Dritten,
  •  Empfehlungen in grundsätzlichen Fragen von Lehre, Studium und Prüfungen,
  • Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft materialwissenschaftlicher und werkstofftechnischer Fachverbände und vergleichbaren Gremien,
  • Kooperationen mit anderen Institutionen auf nationaler und internationaler Ebene,
  • Öffentlichkeitsarbeit zum Zwecke der Nachwuchsförderung im Bereich Materialwissenschaft und Werkstofftechnik

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten vorbehaltlich der Regelung in § 8 (4) keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder oder Vorstandsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem genannten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe gegen internationale und nationale Maßstäbe verstoßende Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft

§ 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede Universität, pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule und sonstige Einrichtung des Bildungswesens werden, die nach Landesrecht staatliche Hochschule ist oder einer staatlichen Hochschule gleichgestellt ist und die

  • über eine materialwissenschaftliche oder werkstofftechnische Einheit (Fakultät, Fachbereich oder Abteilung) verfügt, und
  • mindestens einen
    • materialwissenschaftlich oder werkstofftechnisch orientierten Studiengang mit Bachelor-, Master- oder Diplomabschluss oder
    • o natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang mit dokumentierter materialwissenschaftlicher oder werkstofftechnischer Vertiefungsrichtung anbietet.

Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. (2) Die Mitglieder üben ihre Mitgliederrechte insbesondere das Stimmrecht durch eine*n gesetzliche*n Vertreter*in oder gem. § 40 BGB abweichend von § 38 BGB durch eine bevollmächtigte Person aus. Der/Die Bevollmächtigte soll aus einer materialwissenschaftlichen oder werkstofftechnischen Einheit des Mitgliedes benannt werden. Bestehen an einer Hochschule mehrere Einheiten im Sinne von § 3 (1), so kann die Hochschule aus jedem dieser Bereiche eine Person benennen, die berechtigt ist, beratend an der Plenarversammlung teilzunehmen. Die Erteilung von Untervollmachten ist in der Regel ausgeschlossen. Sollte jedoch ein*e gesetzliche*r bzw. bevollmächtigte*r Vertreter*in nicht bei einer Abstimmung anwesend sein, dann kann ein*e beratende*r Teilnehmer*in die Vertretung übernehmen, soweit eine Untervollmacht des/der nicht Anwesenden vorliegt. (3) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner gewählten Mitglieder. Im Falle einer Ablehnung entscheidet die Plenarversammlung in ihrer nächsten Sitzung. Der Aufnahmebeschluss der Plenarversammlung bedarf der Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Entscheidungen durch den Vorstand und die Plenarversammlung bedürfen gegenüber dem/der Antragsteller*in keiner Begründung. (4) Die Hochschulen teilen dem Vorstand ihre*n Vertreter*in oder Bevollmächtigte*n mit, einschließlich der für den Verein verbindlichen ladungsfähigen Anschriften. (5) Die Mitgliedschaft einer Hochschule endet zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres • durch Auflösung aller materialwissenschaftlichen oder werkstofftechnischen Einheiten dieser Hochschule

  • durch freiwilligen Austritt gem. § 5
  • durch Ausschluss gem. § 4 (3) bzw. § 6 oder
  • durch Auflösung gem. § 11 zum Zeitpunkt der Auflösung

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und beträgt zunächst € 300. Der Beitrag ist bis zum 15. März eines Jahres zur Zahlung fällig. Die Plenarversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen, durch die ein anderer Betrag und eine andere Fälligkeit festgesetzt werden können. Einem Mitglied, das länger als acht Wochen mit seinem Beitrag im Rückstand ist, wird schriftlich mit eingeschriebenem Brief an die Anschrift nach § 3 (4) eine Erinnerung an die fällige Beitragszahlung zugestellt und eine Nachfrist von einem Monat gesetzt. Wird nach Erinnerung in der Nachfrist keine Zahlung geleistet, ruhen die Mitgliedschaftsrechte ab dem Ende des folgenden Monats ohne weitere Mitteilung bis zur nächsten Plenarversammlung. Auf dieser soll auf Antrag des Vorstandes ohne weitere Anhörung über einen Ausschluss abgestimmt werden.


§ 5 Austritt

(1) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief spätestens bis Ende März des jeweiligen Jahres dem/der Sprecher*in des Vorstandes zugehen.

(2) Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.


§ 6 Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann nach schriftlicher Anhörung durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch einen mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschluss der Plenarversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Er wird im Falle des Ausschlusses durch Vorstandsbeschluss erst wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Plenarversammlung. Bis zu einer abschließenden Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes.

(2) § 5 (2) gilt entsprechend.


§ 7 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Plenarversammlung und der Vorstand.

(2) Die Plenarversammlung kann durch Beschluss beratende Kommissionen bilden. Sie bestimmt darin die Kommissionsmitglieder sowie die Aufgaben und die Dauer der Kommission. Kommissionsmitglieder müssen keine gesetzliche*n Vertreter*in bzw. Bevollmächtigte*r von Vereinsmitgliedern sein.


§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem/der Sprecher*in , dem/der Ersten Sprechervertreter*in , dem/der Zweiten Sprechervertreter*in und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen. Er soll die fachliche Breite der Materialwissenschaft und Werkstofftechnik vertreten.

(2) Der/Die Sprecher*in führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die den Mitgliedern zur Kenntnis gegeben wird.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes müssen nicht gesetzliche Vertreter*in bzw. Bevollmächtigte*r eines Vereinsmitgliedes sein, müssen jedoch entweder Professor*innen in einer materialwissenschaftlichen oder werkstofftechnischen Einheit einer Mitgliedshochschule oder ausgewiesene Nachwuchswissenschaftler wie z.B. Juniorprofessuren, Leiter von Forschergruppen oder ähnlichem sein.

(4) Der Vorstand hat Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 27 Abs.3, 670 BGB. Eine darüberhinausgehende Vergütung erfolgt nicht.

(5) Für die Beschlussfassung des Vorstandes gilt § 28 Abs.1 i.V.m. § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Sprechers/Sprecherin den Ausschlag gibt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eilbedürftige Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden. Ein Antrag ist im schriftlichen Verfahren angenommen, sobald die Zustimmung von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder beim/bei derSprecher*in eingegangen ist.

(6) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Sprecher*in oder einen/einer der beiden Sprechervertreter*innen vertreten.

(7) Im Innenverhältnis dürfen die Vorstandsmitglieder den Verein außer in den Fällen laufender Verwaltung ohne Beteiligung des/der Sprechers/Sprecherin nur vertreten, wenn dieser verhindert ist; in diesem Falle tritt der/die erste Sprechervertreter*in an seine Stelle. Der Abschluss von Arbeitsverträgen bedarf im Innenverhältnis neben der Zustimmung des gesamten Vorstandes auch der Zustimmung der Plenarversammlung.

(8) Bei grober Pflichtverletzung oder aus einem wichtigen Grund kann durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder das Amt eines Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Plenarversammlung zum Ruhen gebracht werden. In der nächsten Sitzung entscheidet die Plenarversammlung dann über eine Abberufung dieses Vorstandsmitgliedes.

(9) Die Mitglieder des Vorstandes werden für ihre jeweiligen Funktionen in der Plenarversammlung in geheimer Abstimmung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit beginnt am 1. Oktober, soweit die Plenarversammlung keine andere Amtszeit festlegt. Bei vorzeitigem Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder sind für Ersatzmitglieder kürzere Amtsperioden möglich. Alle Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis durch die Plenarversammlung ein neuer Vorstand oder ein Ersatzmitglied gewählt ist.


§ 9 Beirat

(1) Der Verein kann einen Beirat bilden, der den Vorstand berät. Die Plenarversammlung kann einem gebildeten Beirat weitere Aufgaben übertragen.

(2) Der Beirat besteht aus einem/einer Vertreter*in des/der Sprechers/Sprecherin des Vorstandes und bis zu elf weiteren Mitgliedern ausfolgenden Bereichen:

  • Arbeitsgemeinschaft materialwissenschaftlicher und werkstofftechnischer Fachverbände sowie von diesem vorgeschlagene*n Vertreter*innen der Fachverbände
  • Forschungsorganisationen
  • Öffentlichkeit (d.h. Politik)
  • Industrie, z.B. Verbände

Jeder genannte Bereich soll durch mindestens eine*n und in der Regel nicht mehr als drei Vertreter*innen repräsentiert sein.

(3) Ein*e Vertreter*in des/der Sprechers/Sprecherin leitet den Beirat, beruft ihn mindestens einmal jährlich ein und entscheidet unter Einbeziehung von Anträgen der Beiratsmitglieder über die Tagesordnung.

(4) Der/Die den Beirat leitende Sprechervertreter*in und die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand bestellt und abberufen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich.


§ 10 Plenarversammlung

(1) Die Plenarversammlung ist unter anderem zuständig für •

  • Satzungsänderungen,
  • die Wahl des Vorstands und dessen Entlastung,
  • die Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
  • die geänderte Beitragsfestsetzung sowie Erlass und Änderung einer Beitragsordnung,
  • Rechtsgeschäfte, die die Vertretungsmacht des Vorstandes übersteigen,
  • Erlass und Änderung sonstiger Vereinsordnungen,
  • den endgültigen Ausschluss eines Mitgliedes nach dem fristgerechten Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes
  • den Ausschluss nach § 4 (3) bzw. nach § 6 (1)
  • die Festlegung der Aufgaben des Beirates
  • die Auflösung des Vereins und die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

Bei der Entlastung des Vorstandes stimmen die Vorstandsmitglieder, die gleichzeitig Bevollmächtigte ihrer Hochschule sind, nicht mit.

(2) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder bei der Abstimmung anwesend sind. Falls diese Anwesenheit nicht oder nicht mehr besteht, ist unverzüglich nach § 10 (4) eine weitere außerordentliche Plenarversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der Anwesenden abstimmungsberechtigt ist; darauf ist in der jeweiligen Einladung zur außerordentlichen Plenarversammlung hinzuweisen.

(3) Einmal jährlich findet eine ordentliche Plenarversammlung statt. Sie soll im Sommersemester einberufen werden. Die Plenarversammlung muss nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Der Vorstand legt darin seinen jährlichen Rechenschaftsbericht über die Verwendung der Geldmittel im letzten Geschäftsjahr und über die Entwicklung des Vereinshaushaltes des aktuellen Jahres ab. Die Plenarversammlung entscheidet sodann über eine Entlastung.

(4) Eine außerordentliche Plenarversammlung muss durch den Vorstand innerhalb von einem Monat einberufen werden, wenn

  • es das Interesse des Vereins erfordert,
  • 40 v.H. der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe von Zweck und Grund die Einberufung verlangen.
  • bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 10 (2).

(5) Zuständig für die Festsetzung der Tagesordnung und für die Einberufung ist der Vorstand.

(6) Zur ordentlichen Plenarversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Plenarversammlung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Hinweis auf § 10 (2) schriftlich durch einfachen Brief oder bestätigte E-Mail einzuladen. Die Einladung ist an die von der Mitgliedshochschule zuletzt genannte Adresse zu richten. Die Absendung hat unter Einhaltung der oben genannten Frist zu erfolgen und ist durch ein Mitglied des Vorstandes zu dokumentieren.

(7) Abstimmungen erfolgen öffentlich oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Jedes anwesende Mitglied verfügt über eine Stimme. Wahlen von Personen erfolgen geheim. Gewählt ist die kandidierende Person, die die einfache Mehrheit der Anwesenden auf sich vereint. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Besetzung mehrerer Ämter oder die Wahl mehrerer Personen in ein Gremium können in einem gemeinsamen Wahlgang erfolgen (durch Blockwahl oder Listen-Verhältniswahl nach dem d’Hondt’schen System), falls nicht ein Mitglied der Versammlung widerspricht. Bei sonstigen Abstimmungen gelten diese Regelungen entsprechend.

(8) Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes kann die Plenarversammlung zwei Prüfer*innen bestimmen, die die Vermögensverwaltung des Vorstandes überprüfen. Sie haben ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Der Vorstand ist verpflichtet, den Prüfer*innen alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und erforderliche Auskünfte zu erteilen. Der Prüfbericht ist schriftlich zu erstellen und wird in der Plenarversammlung vorgetragen.

(9) Die Plenarversammlung wird in der Regel von der/dem Sprecher*in des Vorstands geleitet, im Verhinderungsfalle durch eine*n Sprechervertreter*in. Über die Plenarversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom der/dem Versammlungsleiter*in, Protokollführer*in und von der/dem Sprecher*in oder einem/einer Sprechervertreter*in zu unterschreiben ist.


§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann in einer nur zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Plenarversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden.

(2) Sind in der ersten außerordentlichen Versammlung weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich eine neue außerordentliche Plenarversammlung zum Thema Auflösung einzuberufen.

Diese neue außerordentliche Plenarversammlung entscheidet unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden über die Auflösung. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 12 Liquidatoren

Ist die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich (Auflösung, Entziehung der Rechtsfähigkeit), so sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstands die Liquidator*innen.


§ 13 Vermögensanfall bei Liquidation oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine im Auflösungsbeschluss zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (oder mangels einer solchen Bestimmung im Auflösungsbeschluss an den Bund), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, zum Beispiel zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.