§ 1 Der Fakultätentag Materialwissenschaft und Werkstofftechnik (F-MatWerk)
- F-MatWerk ist der freiwillige Zusammenschluss der Fakultäten, Fachbereiche und Studiengänge der der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) angehörenden Technischen Hochschulen, Universitäten sowie gleichgestellten Akademien und Kunsthochschulen der Bundesrepublik Deutschland, die ein grundständiges materialwissenschaftliches oder werkstofftechnisches Studium anbieten.
- Verbindliche Voraussetzung für eine Beteiligung im F-MatWerk ist die ordentliche Mitgliedschaft im Studientag Materialwissenschaft und Werkstofftechnik e.V. (StMW). Alle Mitgliedsuniversitäten des StMW e.V., welche die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllen, sind gleichsam natürliche Mitglieder des F-MatWerk. Der F-MatWerk umfasst damit die Teilgruppe des StMW e.V. nach Absatz 1.
- Die Mitglieder üben ihre Mitgliederrechte, insbesondere das Stimmrecht, durch den für den StMW e.V. Delegierten oder dessen Bevollmächtigten aus.
§ 2 Aufgaben des F-MatWerk
Aufgaben des F-MatWerk sind Informationsaustausch und Beratung sowie die Wahrnehmung gemeinsamer Belange der Materialwissenschaft und Werkstofftechnik auf universitärer Ebene. Dies geschieht in enger Abstimmung mit den Gremien des StMW e.V. und betrifft im Einzelnen:
- Beratung über universitäre Lehre, Forschung und akademische Weiterbildung
- Strukturgebende Empfehlungen zu grundsätzlichen Fragen der universitären Lehre, Forschung und akademischen Weiterbildung
- Vertretung und Mitarbeit in übergeordneten universitären Vereinigungen wie dem Allgemeinen Fakultätentag bezüglich Lehre, Forschung und akademischer Weiterbildung
§ 3 Organe und Beauftragte des F-MatWerk
1. Die Organe des Fakultätentages sind:
- a) die Plenarversammlung
- b) der Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern: [einer(m) Sprecher/in und zwei Stellvertretern]
- 2. Für begrenzte Aufgaben kann der Vorstand Beauftragte einsetzen. Sie stellen keine Organe des F-MatWerk dar.
§ 4 Die Plenarversammlung
- Die Plenarversammlung besteht aus den Delegierten der ordentlichen Mitglieder gem. § 1 Abs. 2. und 3. und geladenen Gästen.
- Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und wenigstens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder vertreten sind.
- Abstimmungen erfolgen öffentlich oder auf Antrag eines Mitgliedes geheim. Jedes anwesende Mitglied verfügt über eine Stimme. Wahlen von Personen erfolgen geheim. Gewählt ist die kandidierende Person, die die einfache Mehrheit der Anwesenden auf sich vereint.
- Die Plenarversammlung wählt den Vorstand.
- Die Plenarversammlung des F-MatWerk tritt mindestens einmal jährlich in Kopplung an die Plenarversammlung des Studientags Materialwissenschaft und Werkstofftechnik e.V. zusammen; sie wird von der/dem Sprecher/in des F-MatWerk einberufen.
- Die Aufstellung der Tagesordnung ist Aufgabe der/des Sprecher-s/in. Sie muss alle Gegenstände enthalten, deren Aufnahme ein Mitglied bis vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beantragt hat. Über die Aufnahme später angemeldeter Tagesordnungspunkte entscheidet die Versammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
- Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens einen Monat vor der Versammlung mitzuteilen.
- In dringenden Fällen kann die/der Vorsitzende die Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn 4/10 der Mitglieder dies beantragen. Die Fristen für die Tagesordnung gelten hierbei nicht.
§ 5 Der Vorstand
- Die/der Sprecher/in wird aus und von der Plenarversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die/Der Sprecher/in oder die/der Vertreter/in nimmt an den Vorstandssitzungen des Studientags Materialwissenschaften und Werkstofftechnik e.V. teil und gewährleistet so den kontinuierlichen Informationsaustausch.
- Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden aus und von der Plenarversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dem Ende der Plenarversammlung, auf der die Wahl erfolgt ist.
- Die/Der Sprecher/in führt die laufenden Geschäfte, beruft und leitet die Plenarversammlungen und führt deren Beschlüsse aus. Sie/Er sorgt für das Protokoll der Plenarversammlung und sendet es den Mitgliedern zu. Im Einvernehmen mit den weiteren Mitgliedern des Vorstandes vertritt sie/er den F-MatWerk nach außen. Der Vorstand sorgt für die Information aller Stellen, mit denen der Fakultätentag zusammenarbeitet.
- Der Vorstand ist befugt, bei dringendem Anlass die Einberufung einer außerordentlichen Plenarversammlung zu beschließen oder namens des Plenums selbständig tätig zu werden; im letzteren Fall hat es darüber der nächsten ordentlichen Plenarversammlung zu berichten.
§ 6 Finanzen
Es werden keine Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 7 Austritt
Der Austritt aus F-MatWerk ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich durch eingeschriebenen Brief dem Sprecher des Vorstandes zugehen.
§ 8 Ausschluss
Ein Mitglied kann nach schriftlicher Anhörung durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes oder durch einen mit Dreiviertelmehrheit zu fassenden Beschluss der Plenarversammlung aus F-MatWerk ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen der Vereinigung zuwider handelt. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben. Er wird im Falle des Ausschlusses durch Vorstandsbeschluss erst wirksam, wenn das Mitglied nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang schriftlich mit Begründung widerspricht. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Plenarversammlung. Bis zu einer abschließenden Entscheidung ruhen alle Mitgliedsrechte des betroffenen Mitgliedes.
§ 9 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung beschließt die Plenarversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden. Sie treten am Tage nach dem Ende der Sitzung in Kraft, in der sie beschlossen worden sind.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung der Vereinigung kann in einer nur zu diesem Tagesordnungspunkt einberufenen außerordentlichen Plenarversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder beschlossen werden.
- Sind in der ersten außerordentlichen Versammlung weniger als 2/3 aller Mitglieder anwesend, so ist unverzüglich eine neue außerordentliche Plenarversammlung zum Thema Auflösung einzuberufen. Diese neue außerordentliche Plenarversammlung entscheidet unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder mit einer Mehrheit von 2/3 der Anwesenden über die Auflösung. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§11 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten, falls nicht bereits so ausgeführt, jeweils in der männlichen und weiblichen Form.